Satzung

„Sportring Barsinghausen e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Sportring Barsinghausen (SRB)“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Barsinghausen.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig  und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3      Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung („Ehrenamtspauschale “) nach §3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, nach Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 4 Zweck und Aufgaben des Sportring Barsinghausen

 

  1. Zweck des SRB ist die unmittelbare Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 der AO.  
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. die Wahrnehmung der Interessen des Sports gegenüber der Stadt Barsinghausen,
  2. gegebenenfalls Unterstützung der Mitglieder gegenüber den sportlichen Fachverbänden und Sportorganisationen,
  3. die Vergabe der durch die Stadt Barsinghausen dem SRB gewährten Fördermitteln
  4. den Aufbau und die Förderung internationaler Beziehungen.
  1. Der Sportring fordert einen Mindest-Standard zur Sanierung, Modernisierung und Neubau vereinseigener und kommunaler Sportanlagen.

4. Der Sportring wirkt des Weiteren mit bei:
                  - der Integration und Inklusion der Bürgerinnen und Bürger gleich                             welcher Herkunft in den Barsinghäuser Vereinssport,
                  - der Förderung des Ehrenamtes im Vereinssport und
                  - der Kooperation der Mitgliedsvereine mit den Schulen und Anderen.

  1. Der Sportring fördert die Unterstützung der Jugendarbeit in den Vereinen.
  2. Der Sportring verpflichtet sich, die Kommunikation und Zusammenarbeit der Vereine untereinander und mit den zuständigen Partnern in Rat und Verwaltung sowie den Verbänden zu fördern.

 

§ 5  Mitglieder

 

        1. Mitglieder des SRB können Sportvereine sein, die Ihren Sitz und den Schwerpunkt ihrer sportlichen Aktivitäten in Barsinghausen haben und dem Landessportbund Niedersachsen angehören.
        2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
        3. Über die Annahme des Antrages entscheidet der SRB-Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die darauffolgende Mitgliederversammlung ist zu informieren. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
        4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres.
        5. Bei einem die Zwecke des SRB schädigenden Verhalten kann ein Mitglied aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.
        6. Die Mitgliedschaft endet durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt:

 

    1. nach Maßgabe der  für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Mitgliederversammlungen des SRB teilzunehmen,
    2. die Wahrung ihrer Interessen durch den SRB zu beantragen,
    3. die Beratung des SRB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen.

 

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  1. die Satzung sowie die Ordnungen und Beschlüsse des SRB zu befolgen,
  2. die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten,
  3. nicht gegen die Zwecke des SRB zu verstoßen,
  4. den SRB von Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die eine Auflösung des Vereins erkennen lassen,
  5. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Geschieht das nicht, entsteht ein Ordnungsgeld. Die Höhe des Ordnungsgeldes regelt die Geschäftsordnung.
  6. Jegliche Veränderung der Kontaktdaten muss unverzüglich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SRB. Sie ist insbesondere zuständig für

a) Entgegennahme von Jahresbericht und – abschluss vom Vorstand;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan;

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge und der Umlagen;

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des 

    Vereins;

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist spätestens bis zum Ende des zweiten Quartals einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich / per Mail unter Angabe einer Tagesordnung und unter Beachtung einer Ladungsfrist von 2 Wochen erfolgen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern einzuberufen.
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens 6 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
  1. Dringlichkeitsanträge: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  2. Initiativanträge: Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Besondere Anträge: Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
  1. Jedes Mitglied des Sportringes hat pro angefangene 500 Mitglieder eine Stimme. Die Mitgliederzahl beim Landessportbund zum 1. Januar des laufenden Jahres ist maßgeblich.

Die Stimmabgabe ist vereinsbezogen.

  1. Die Stadt Barsinghausen hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme durch das kooptierte Vorstandsmitglied.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  3. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  4. Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt,
  1. ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig  
  2. werden Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen   Stimmen getroffen.
  3. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  1. Beschlüsse über
  1. eine Änderung der Satzung
  2. Dringlichkeitsanträge
  3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder seiner Mitglieder
  4. Ausschluss von Mitgliedern,
  5. Auflösung

können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  1. Die Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitgliedsvereine dieses fordern.
  2. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge bestimmt der Vorstand, wobei die Anträge vor der Abstimmung und nach einer möglichen Aussprache nochmals zu verlesen sind.
  3. Nach Beginn einer Abstimmung sind Wortmeldungen zur Sache nicht mehr zulässig.
  4. An der Mitgliederversammlung nehmen Vertreter der Mitglieder teil. Sie haben ihre Vertretungsberechtigung auf Antrag schriftlich nachzuweisen.
  5. Vorstandsmitglieder des SRB können nicht gleichzeitig Vereinsdelegierter sein.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliedersammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat die ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung übertragenden Aufgaben. Zu denen gehören vor allem die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr und die Wahlen des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.

 

 

§ 10 Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und einem kooptierten   Vorstandsmitglied (Alle enthaltenen Personen und Amtsangaben sind geschlechtsneutral zu verstehen):

    1. Vorsitzenden „Sportpolitik“
    2. Vorsitzenden „Vereinskommunikation“
    3. Vorsitzenden „Finanzen“
    4. Vorsitzenden „Integration und internationale Beziehungen“
    5. Vorsitzenden „Presse und Öffentlichkeit“
    6. Vorsitzenden „Kooperation Schule und Verein“
    7. Vorsitzenden „Ehrenamt“
    8. Fachdienstleiter Sport der Stadtverwaltung Barsinghausen als kooptiertes Mitglied
  1. Der Vorstand gemäß §26 BGB sind die Vorsitzenden „Sportpolitik“, die Vorsitzenden „Vereinskommunikation“ und „Finanzen“. Zwei von ihnen vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den SRB.
  2. Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften dieser Satzung und entsprechend den durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  3. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder der SRB-Vereine. Maximal zwei Vorstandpositionen können von einem Verein gestellt werden. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl und dauert zwei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung selbst vorzunehmen, wenn das zuständige Amtsgericht oder Finanzamt dieses fordern.

 

 

§ 11 Ausschüsse / Arbeitsgruppen

Jedes Vorstandsmitglied kann zur Erledigung seiner Aufgabe eine Arbeitsgruppe einsetzen.

§ 12  Sitzungsniederschriften

Über die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorstand gemäß § 26 BGB und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und aus dem die Teilnehmer der Mitgliederversammlung, Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Anträge und die jeweiligen Beschlussfassungen hervorgehen.

 

§ 13 Kassenprüfung

        1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren  drei  Kassenprüfer. Bei der ersten Wahl kann die Amtszeit eines der drei Kassenprüfer auf ein Jahr beschränkt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
        2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben mindestens einmal die Kasse zu prüfen und das Ergebnis in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres zur Genehmigung und Entlastung vorzulegen. 

 

§ 14  Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Höhe  und Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des SRB kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Barsinghausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 3.Juni 2016  beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Barsinghausen, den 3.6.2016